AGB | Dodor Schlafsysteme

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Hinweise enthalten rechtlich relevante Bestimmungen, welche Sie durch Unterzeichnung des Kaufvertrags anerkennen. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, diese gelesen und verstanden zu haben:

  

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB enthalten Vorschriften, welche die Beziehungen zwischen der MiMaTi GmbH (nachfolgend: Verkäuferschaft) und ihren Kunden und Kundinnen (nachfolgend: Käuferschaft) festlegen. Als Käuferschaft gilt jede natürliche oder juristische Person, die an einem von der Verkäuferschaft verkauften oder zum Verkauf angebotenen Artikel einen Kauf tätigt und den Kaufvertrag unterzeichnet.

1.2 Der Kaufvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferschaft schriftlich bestätigt werden.

1.3 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern die nachfolgenden Regelungen nicht abweichen. Von den Bestimmungen dieser AGB abweichende Vereinbarungen zwischen der Verkäuferschaft und der Käuferschaft bedürfen der Schriftform.

  1. Kaufvertrag

2.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, wird entsprechend dem dargestellten Muster oder Modell und dessen Beschreibung geliefert.

2.2 Die Käuferschaft akzeptiert unwesentliche Abweichungen des Kaufobjekts vom Katalog- oder Ausstellungsmuster, sofern diese Abweichungen zweckmässig und mindestens gleichwertig sind. Die Käuferschaft akzeptiert alle Abweichungen aus technischen Gründen oder wegen konstruktiven Neuerungen.

2.3 Abweichungen in Farbe, Struktur und Verarbeitung sind vorbehalten und stellen keine Mängel dar.

  1. Vertragsrücktritt

3.1 Bei einem Rücktritt des Vertrags durch die Käuferschaft ist die Käuferschaft verpflichtet, 30% des Kaufpreises an die Verkäuferschaft als Konventionalstrafe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferschaft.

3.2 Ein unterschriebener Vertrag ist schriftlich per Post oder per E-Mail zu widerrufen. Der Widerruf ist zu richten an die MiMaTi GmbH, Worblentalstrasse 33, 3063 Ittigen (E-Mail: info@dodor.ch). Die Beweislast für den erfolgten Widerruf trägt vollumfänglich die Käuferschaft. Aus der Widerrufserklärung muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass und von welchem Vertrag die Käuferschaft zurücktreten will. Die schlichte Rücksendung der Ware genügt nicht.

3.3 Besonderheit Haustürgeschäft
Bei einem Haustürgeschäft hat die Käuferschaft das Recht, innert 14 Tagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrags vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, sofern die erste Kontaktaufnahme durch die Verkäuferschaft erfolgt ist.

  1. Kaufpreis, Zahlungskonditionen

4.1 Der Verkaufspreis versteht sich für das originalverpackte, unmontierte Kaufobjekt und rein netto, exkl. MWSt. Anders lautende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4.2 Der Kaufpreis ist bar zu bezahlen. Der Barzahlung gleichgestellt sind Zahlungen mit EC-Direkt und Postcard oder Vergütungen an die von der Verkäuferschaft angezeigte Bankverbindung. Bei Zahlungen mit Kreditkarte verrechnet die Verkäuferschaft einen Zuschlag von 3%. Ist das Kaufobjekt gebrauchstauglich übergeben worden, ist der Käuferschaft, auch wenn ein Garantiefall eingetreten ist, nicht berechtigt, einen Kaufpreisrückbehalt zu machen. Die Verrechnung des Kaufpreises mit Forderungen der Käuferschaft wird ausgeschlossen.

4.3 Die Zahlungsfrist der Käuferschaft beträgt 14 Kalendertage seit Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Käuferschaft, soweit keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich im Kaufvertrag vereinbart worden sind. Die Zahlungsfrist gilt nur als eingehalten, wenn der gesamte Kaufpreis innert der Zahlungsfrist auf dem Konto der Verkäuferschaft eingegangen ist.

  1. Prüfung, Übergabe und Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Übergabe einer gekauften Sache erfolgt, je nach ausdrücklicher Vereinbarung, über unseren Lieferdienst oder durch eine Selbstabholung der Käuferschaft. Holt die Käuferschaft das Kaufobjekt (selber oder durch einen Dritten) im Geschäft der Verkäuferschaft ab, gehen Nutzen und Gefahr am Kaufobjekt mit der Übergabe im Geschäft auf die Käuferschaft über. Liefert die Verkäuferschaft das Kaufobjekt an einen Bestimmungsort, gehen Nutzen und Gefahr am Kaufobjekt mit der Übergabe am Bestimmungsort auf die Käuferschaft über. Alle Transportkosten (Verpackung, Versand bzw. Lieferung, Transportversicherung usw.) gehen zulasten der Käuferschaft.

5.2 Die Käuferschaft hat die Gebrauchstauglichkeit des Kaufobjekts sofort nach Übergabe zu prüfen und Kratzer, Farbschäden oder Dellen sofort, allfällige andere Mängel spätestens 10 Tage nach der Übergabe schriftlich und begründet zu rügen.

5.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der Verkäuferschaft. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB).

  1. Zahlungsverzug der Käuferschaft

6.1 Im Kaufvertrag vereinbarte Zahlungstermine sind Verfalltage. Der Verzugszins beträgt 5%. Im Zahlungsverzug der Käuferschaft gelten die Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR. Die Mahnungsgebühren betragen CHF 0.— für die erste Mahnung (Zahlungserinnerung), CHF 20.— für die zweite Mahnung und CHF 50.— für eine allfällige dritte Mahnung.

6.2 Im Zahlungsverzug der Käuferschaft kann die Verkäuferschaft zudem jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten, das Kaufobjekt zurücknehmen und eine Entschädigung für die Abnützung und die Spesen verrechnen. Die Abnützungsentschädigung beträgt im ersten Jahr pauschal 30% und für jedes weitere Jahr pauschal 15% des Verkaufspreises. Der Nachweis eines grösseren Schadens (wie bei ausserordentlicher Abnützung) bleibt vorbehalten.

6.3 Im Zahlungsverzug der Käuferschaft behält die Verkäuferschaft das Kaufobjekt in ihrem Geschäft zurück. Sie ist nicht verpflichtet, das Kaufobjekt zu hinterlegen. Ruft die Käuferschaft das Kaufobjekt bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferzeit nicht ab oder verweigert die Käuferschaft die Annahme des Kaufobjekts, wird der gesamte Kaufpreis sofort mit Ablauf des Liefertermins bzw. mit der Annahmeverweigerung zur Zahlung fällig, auch wenn das Kaufobjekt nicht an die Käuferschaft übergeben worden ist. Die Ziffern 6.1 und 6.2 hiervor bleiben vorbehalten. Hat die Käuferschaft das Kaufobjekt bereits übernommen, hat sie während des Zahlungsverzugs keinen Anspruch auf Garantieabwicklung (Ziffer 8.2 hiernach).

  1. Übergabeverzug der Verkäuferschaft

7.1 Bei Übergabeverzug der Verkäuferschaft erstrecken sich die Übergabefristen um alle Ereignisse höherer Gewalt, die Feier- und Ferientage, Lieferverzögerungen von Dritten, behördliche Massnahmen, Streiks, Transportbeschädigungen des Kaufobjekts und Transportverzögerungen.

7.2 Hält die Verkäuferschaft den Übergabetermin nicht ein, darf die Käuferschaft der Verkäuferschaft vorerst nur eine angemessene Nachfrist zur Übergabe des Kaufobjekts ansetzen.

7.3 Nach ungenutztem Ablauf dieser Nachfrist kann die Käuferschaft entweder eine weitere Nachfrist ansetzen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Verkäuferschaft schuldet der Käuferschaft aus dem Übergabeverzug keinen Schadenersatz, sofern sie den Verzug nicht grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat.

  1. Garantie für Drittprodukte

8.1 Die Verkäuferschaft tritt der Käuferschaft für das Kaufobjekt alle Garantieansprüche gemäss dem Garantieschein des Herstellers ab. Die Verkäuferschaft leistet der Käuferschaft für Drittprodukte selber keine Garantie. Jegliche Gewährleistungsansprüche der Käuferschaft gegenüber der Verkäuferschaft werden aufgehoben.

8.2 In Garantiefällen organisiert die Verkäuferschaft der Käuferschaft die Garantieabwicklung mit dem Hersteller. Alle Kosten aus der Garantieabwicklung (Verpackung, Versand bzw. Lieferung usw.) gehen zulasten der Käuferschaft. Ist das Kaufobjekt Gebrauchtware, werden alle Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller, dem Voreigentümer wie auch gegenüber der Verkäuferschaft ausgeschlossen.

8.3 Bei Abnützungen, Verschleiss- und Alterserscheinungen, die durch unsachgemässe Behandlung der Waren entstanden sind, entfällt der Garantieanspruch. Nimmt die Käuferschaft, ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferschaft, Änderungen oder Reparaturen am Kaufobjekt vor, erlöschen alle Garantie- und Gewährleistungsansprüche der Käuferschaft. Auch durch Einsetzen von Fremdmaterial entfällt der Garantieanspruch.

8.4 Die Käuferschaft benützt das Kaufobjekt auf eigenes Risiko. Vor der ersten Inbetriebnahme hat sie die Gebrauchsanleitung zu konsultieren. Die Käuferschaft ist für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Die Verkäuferschaft hat keine Instruktionspflicht.

9. Garantie für Eigenprodukte

9.1 Sowohl für Produktionsmängel und Produktionsfehler wie auch für Materialmängel und Materialfehler gewährt die Verkäuferschaft zwei Jahre Garantie.

9.2 Für Matratzen gewährt die Verkäuferschaft eine Garantie von zehn Jahren, wobei die Käuferschaft ab dem sechsten Jahr eine Kostenbeteiligung am Kaufpreis von 10%, ab dem siebten Jahr von 20%, ab dem achten Jahr von 30%, ab dem neunten Jahr von 40% und ab dem zehnten Jahr von 50% mitzutragen hat.

9.3 Für die Holzkonstruktion der Tellerroste gewährt die Verkäuferschaft eine Garantie von zehn Jahren. Für die Elektronik der Tellerroste gewährt die Verkäuferschaft eine Garantie von drei Jahren.

9.4 Für die Tectel-Teller gewährt die Verkäuferschaft eine lebenslange Garantie (bezogen auf die Lebensdauer der Käuferschaft).

9.5 Für die Topper gewährt die Verkäuferschaft eine Garantie von fünf Jahren.

9.6 Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an die Käuferschaft. Allfällige Mängel und/oder Fehler sind von der Käuferschaft bei Übernahme, soweit diese nicht erkennbar sind, sofort nach Entdeckung gegenüber der Verkäuferschaft schriftlich anzuzeigen und zu beanstanden. Die Käuferschaft hat primär Anspruch auf Reparatur und sekundär auf Ersatzleistung. Ebenso sind Minderungs- und Wandelungsrechte der Käuferschaft ausgeschlossen. Für Eigenprodukte gelten die Bestimmungen der Ziffern 8.2 bis 8.4 hiervor analog.

9.7 Die Haftung für Mängel, Mangelfolgeschäden und Schäden aus sonstigen Rechtsgründen ist, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf maximal den Betrag des Kaufpreises. Über den Betrag des Kaufpreises hinaus haftet die Verkäuferschaft insbesondere nicht für Mängel und Schäden, die durch Hilfspersonen oder Lieferanten verursacht werden. Die Haftung für Mängel und Schäden bei eigenem Verschulden der Verkäuferschaft ist, soweit sie den Betrag des Kaufpreises übersteigen, beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und rechtswidrige Absicht, wobei die Beweislast betreffend Verschulden in Abänderung der gesetzlichen Regelung bei der Käuferschaft liegt.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen und Verträge unterstehen ausschliesslich dem Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferschaft, das heisst der Gerichtsstand Bern.

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